Im Internet gefunden -

Steuerfreiheit für Ihre EU / CH Konten -
Wohnsitzbescheinigung -
Und warum diese Zeilen seit langem überfällig sind:
Das massenmörderische Hitler-Regime benötigte zur Überwachung des
seinerzeit 60 Mio. Bürger zählenden Dritten Reiches, z.B. im entscheidenden
Jahr 1938, gerade mal 7.000 Gestapo-Schergen.
Das menschenverachtende 17-Mio.-Einwohner-Gebilde DDR sah sich
immerhin schon gezwungen, mindestens 190.000 hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter
zwecks ideologischer u. anderweitiger Kontrolle seines Arbeiter-Bauern-Volkes
abzustellen.
Und so sieht eine Aufstellung des Spitzelheeres Ihrer angeblichen freiheitlichen

Bundesrepublik mit ihren 83 Mio. Untertanen aus: Die Basis bildet ein halbes Dutzend Großorganisationen (von 5.500 Meldeämtern über kaum weniger Finanzämter bis hin zu allen privaten u. gesetzlichen Rentenversicherern mit insgesamt 70.000 Angestellten), die schätzungsweise plus-minus 1 Million Bürokraten befehligen, deren Haupt- u. Nebenaufgabe es ist, aus normalen total durchsichtige Staatsbürger zu machen. Erkennungsmerkmal: die ab 2007
eingeführte ID-Nummer für alle von der Wiege bis zur Bahre. Noch nicht in dieser Schätzung enthalten: die ebenfalls 07 erstmalig eingesetzte Socken-Schnüffel-Brigade zum Aufbau einer deutschen Bürger-Geruchskartei!
Nicht nur als Besserverdiener oder Promi steht es zu, Ihr Geld auf einem Konto in der Schweiz bei den diskreten Gnomen aufzubewahren. Millionen von biederen und in keinem "Who’s who?“ aufgeführten Einheimischen unterhalten dort auch nur ganz
mickerige Sparbücher, Kontokorrente oder Fondsdepots. Angesichts der Kontenschnüffelei in Ihrer deutschen Heimat raten wir Ihnen dringend, es den einfachen Schweizern, aber auch der Durchblick- u. Weitsicht-Elite wie Lenin, Göring, Schalk- Golodkowski gleichzutun.
Mit Unserer Hilfe erlangen Sie eine Wohnsitzbescheinigung mit Wohnort hier in Paraguay. Auf Wunsch mit Beglaubigung durch die deutsche Botschaft. Fortan leben Sie nun in Sachen Vermögen außerhalb der EU bzw. Schweiz.
Die Attacken der Abteilung „Sparschweinsteuer 25%“ sind erfolgreich abgewehrt.
www.incamas.com

 

 

Mein Kommentar

Das wird nicht ganz klappen. Eine Wohnsitzbescheinigung ist in Paraguay nur 30 Tage gültig.
Meinen Gästen erstelle ich auch hier eine Wohnsitzbescheinigung von der Polizei.

Es ist schon nötig steuerlicher Ausländer in Paraguay zuwerden, mit
paraguayischen Personalausweis.
Sollte ich mich irren, bitte ich um eine Nachricht eines Finanzbeamten.

 

 

Auswandern und Steuern, Teil I
 
      1. Grundsätzliches
      Von einem Leben in einem Paradies, in dem man zudem noch Steuern sparen
      kann, hat jeder schon einmal geträumt. Vor allem für diejenigen, die es
      sich leisten können, ist es schon eine verlockende Idee: die Koffer packen
      und Deutschland den Rücken kehren, weg in ein Land, in dem am besten keine
      Steuern gezahlt werden müssen. Doch so einfach es auch klingt; in der
      Praxis ist ein Wegzug aus Deutschland allein aus steuerlichen Gründen ein
      nicht zu unterschätzender Vorgang. Der deutsche Fiskus schaut in solchen
      Fällen ganz genau hin, damit ihm seine Einnahmen nicht einfach so abhanden
      kommen. Was bei solchen steuerlich motivierten Wohnwechseln, die auch zum
      Erfolg führen sollen, zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag
      beschrieben. Dabei wird sowohl auf die ertragsteuerlichen als auch auf die
      erb-schaftsteuerlichen Hindernisse näher eingegangen. Allerdings kann
      dieser Beitrag auch nur einen kleinen Einblick in diese Problematik geben.
      Sofern jemand tatsächlich mit einem Wohnwechsel ins Ausland liebäugelt,
      sollte dazu in jedem Fall vorher fachkundiger Rat eingeholt werden.
      • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
      • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
      • Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG).
      2.3. Die beschränkte Steuerpflicht
      Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich
      beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit
      seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der
      beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der
      Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der
      Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im
      Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
      Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören
      nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem:
      • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
      • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
      • für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
      Vertreter bestellt ist,
      • wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz
      oder Geschäftsleitung im Inland ist,
      • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt
      oder verwertet wird oder worden ist,
      • bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen,
      • bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das
      unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet.
      Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in
      Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht
      unterliegen.
      Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im
      Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz
      oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe
      des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher
      dargestellt.
      3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland 3.1. Der steuerliche
      Wohnsitz
      Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen
      Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht
      dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er
      als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet.
      Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht
      an.
      Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind
      Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist
      also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet
      und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich
      dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer
      Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder
      Ferienhaus handeln.
      2. Allgemeines zur Steuerpflicht
      2.1. Die Ansässigkeit als Abgrenzungskriterium für Steuerpflicht
      Im Allgemeinen kann die Steuerpflicht im jeweiligen Land entweder an der
      Staatsbürgerschaft oder an dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer
      Person anknüpfen. Je nachdem, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder
      nicht, wird noch zwischen der unbeschränkten und der beschränkten
      Steuerpflicht unterschieden. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen der
      jeweiligen Steuerpflicht hängt es ab, welche Einkünfte in welchem Umfang
      der Steuer des jeweiligen Landes zu unterwerfen sind.
      Im deutschen Einkommensteuerrecht wird für die Zuweisung der Steuerpflicht
      auf die Ansässigkeit einer Person abgestellt. Für die Ansässigkeit ist
      ■ der Wohnsitz oder
      ■ der gewöhnliche Aufenthalt
      einer Person maßgeblich. Danach ist eine Person nach § 1 Abs. 1 EStG in
      Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz
      oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erfüllt eine Person diese
      Voraussetzungen nicht, unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG mit ihren in
      Deutschland erzielten und in § 49 EStG aufgeführten Einkünften lediglich
      der beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht die Voraussetzungen der
      erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG (Außensteuergesetz)
      gegeben sind (vgl. hierzu nachfolgend unter 4). 
      2.2. Die unbeschränkte Steuerpflicht
      Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG mit ihren gesamten
      Einkünften, unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder im Ausland
      erzielt werden, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (sog.
      Welteinkommensprinzip). Die Ermittlung der Steuerlast erfolgt in diesem
      Fall nach den Regeln des deutschen Einkommensteuerrechts. Demzufolge
      gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften die folgenden unter § 2 EStG
      aufgeführten Einkunftsarten:
      • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG),
      • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG),
      • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),
      • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
      • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
      • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
      • Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG).
      2.3. Die beschränkte Steuerpflicht
      Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich
      beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit
      seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der
      beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der
      Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der
      Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im
      Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
      Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören
      nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem:
      • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
      • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
      • für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
      Vertreter bestellt ist,
      • wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz
      oder Geschäftsleitung im Inland ist,
      • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt
      oder verwertet wird oder worden ist,
      • bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen,
      • bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das
      unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet.
      Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in
      Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht
      unterliegen.
      Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im
      Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz
      oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe
      des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher
      dargestellt.
      3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland
      3.1. Der steuerliche Wohnsitz
      Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen
      Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht
      dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er
      als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet.
      Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht
      an.
      Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind
      Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist
      also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet
      und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich
      dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer
      Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder
      Ferienhaus handeln.
      Selbst ein feststehender Campingwagen, der ständig zu Wohnzwecken und
      nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt wird, oder ein
      langfristig genutztes Hotelzimmer kann eine Wohnung im steuerlichen Sinne
      darstellen.
      Der Wohnberechtigte muss die Wohnung innehaben. Diese Voraussetzung ist
      gegeben, wenn er nach Belieben über die Wohnung verfügen kann. Hierbei
      kommt es mehr auf die tatsächliche als auf die rechtliche Verfügungsmacht
      an. Diese Verfügungsmacht entfällt beispielsweise bei einer
      längerfristigen Vermietung.
      Ferner muss der Steuerpflichtige die Wohnung auch tatsächlich benutzen,
      wobei eine ständige Nutzung der Wohnung nicht erforderlich ist. Wesentlich
      ist jedoch, dass die Wohnung wenigstens mit einer gewissen Regelmäßigkeit
      und Gewohnheit benutzt wird und nicht nur zu vorübergehenden Wohnzwecken
      dient.
      Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat grundsätzlich seinen Wohnsitz
      dort, wo sich seine Familie aufhält. Dies gilt auch dann, wenn der
      Steuerpflichtige gelegentlich auswärts übernachtet oder sich sogar über
      einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält.
      3.2. Gewöhnlicher Aufenthalt
      Sofern sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland befindet,
      ist als zweites Kriterium zu prüfen, ob eine Person ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt im Inland hat.
      Der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der
      Dauer seines Aufenthaltes im jeweiligen Staat und ist für jeden Einzelfall
      gesondert zu bestimmen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt dort, „wo es die Umstände vermuten lassen, dass sein Aufenthalt
      nicht nur vorübergehend ist“. Es ist davon auszugehen, dass bei einem
      Aufenthalt von mehr als sechs Monaten bereits die Voraussetzungen für
      einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und somit für die unbeschränkte
      Steuerpflicht in Deutschland erfüllt sind. Kürzere Unterbrechungen durch
      Wochenendheimfahrten oder Urlaub bleiben unberücksichtigt.
      3.3. Die Aufgabe des Wohnsitzes
      Will nun eine Person die Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland nach
      dem Einkommensteuergesetz vermeiden, so gilt es zunächst einerseits, den
      Wohnsitz ins Ausland zu verlagern und andererseits auch keine Einkünfte
      mehr aus Deutschland zu beziehen. Deshalb werden nun die Voraussetzungen
      für die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dargestellt.
      Der inländische Wohnsitz gilt im Allgemeinen dann als aufgegeben, wenn
      sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der betreffenden Person derart
      ändern, dass kein Wohnsitz im Inland mehr vorhanden ist. Hierbei ist auf
      die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Wille des
      Steuerpflichtigen ist dagegen hierfür nicht maßgeblich. Gleichermaßen
      reicht – korrespondierend zur Wohnsitzbegründung - auch die polizeiliche
      Abmeldung nicht aus, eine Aufgabe des Wohnsitzes zu dokumentieren.
      Bei der steuerlichen Beurteilung der Frage, ob der Wohnsitz im Inland
      aufgegeben wurde, kommt es allerdings - anders als bei der
      Wohnsitzbegründung - weniger auf die tatsächliche regelmäßige Nutzung der
      Wohnung als vielmehr darauf an, ob die Wohnung in einem nutzungsbereiten
      Zustand gehalten wird. Eindeutig gilt ein Wohnsitz als aufgegeben, wenn
      die Wohnung aufgelöst ist. Wird die bisher bewohnte Wohnung vermietet,
      dann spricht dies für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, sofern es
      sich nicht nur um eine kurzfristige Vermietung von bis zu sechs Monaten
      handelt.
      Ferner kann eine Wohnsitzaufgabe darin bestehen, dass die Wohnung
      dauerhaft nicht mehr benutzt wird. In diesem Fall darf die Wohnung aber
      weder durch den Steuerpflichtigen selbst noch durch Angehörige oder seine
      Bediensteten mehr als nur vorübergehend genutzt werden.

      Fortsetzung folgt ...
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      .
      Beste Grüße
      tropico

      tropico@business-podium.com
      www.tropico-ltd.bz